Wir werfen einen kritischen Blick auf dieses Thema, das seit Bekanntgabe der neuen Ausnahmeregel kontrovers und teilweise emotional diskutiert wird. Dazu haben wir nicht nur die öffentlich vorliegenden Informationen ausgewertet, sondern auch die jeweils zuständigen Ministerien der drei genannten Bundesländer befragt. Direkt geantwortet hat uns das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, in Bayern wurde unsere Anfrage an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und in NRW an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen weitergeleitet, die uns jeweils ihre Anmerkungen zukommen ließen.
Doch nun zum eigentlichen Thema: Dass die Düngeverordnung (DüV) ab 2025 auf Grünland eine streifenförmige, bodennahe Ausbringung von Gülle vorschreibt, ist seit 2017 bekannt. Gegen diese Vorgabe regte sich allerdings Widerstand seitens einiger Betriebe, deren Gülle einen besonders hohen Trockensubstanz-Gehalt (TS-Gehalt) aufweist. Sie argumentierten, dass bei einer streifenförmigen Aufbringung der Gülle auf das Grünland, diese – insbesondere in anhaltenden Trockenperioden – nicht ausreichend versickern könne, so dass es zwangsläufig zu einer Verunreinigung des Futters durch die auf dem Gras aufliegenden „Güllewürste“ komme. Demzufolge lautete ihre Forderung, die Verwendung eines Breitverteilers auf Grünland weiterhin zu gestatten. Dass es schon länger technische Lösungen gibt, die dabei helfen, die gefürchteten Güllewürste zu vermeiden, wurde dabei ignoriert. Wenige Monate bevor die streifenförmige, bodennahe Gülleausbringung auf Grünland gelebt werden musste, gab Bayern diesem Begehren nach. Der Freistaat schuf mit der „4,6-%-TS-Regel“ für reine Rindergülle die Möglichkeit, auf Dauergrünland, Grünland und Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau sowie bestellten Ackerflächen die Gülle-Düngung weiterhin breitverteilt durchzuführen und fügte damit den bestehenden Ausnahmen – etwa kleine Betriebe bis 15 Hektar Fläche, topografische Begebenheiten, et cetera – eine weitere hinzu. Wenig später folgten auch die Bundesländer Baden-Württemberg sowie Nordrhein-Westfalen und übernahmen diese Ausnahmeregel für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau, wobei NRW die Ausnahme zunächst auf ein Jahr befristet hat.
Der TS-Gehalt von maximal 4,6 % wurde freilich nicht willkürlich gewählt. Vielmehr hat die LfL im Rahmen des Projektes „Alternative Ammoniak-Minderungsoptionen bei der Gülleausbringung (AlterMin)“ dazu entsprechende Versuche durchgeführt. Verglichen wurde dabei die Ausbringung von Rindergülle mit dem Schleppschuhverteiler und von mit Wasser verdünnter Rindergülle mit dem Breitverteiler. Im Ergebnis kam das Projekt zu dem Schluss, dass mit dem Breitverteiler dann eine mit dem Schleppschuhverteiler vergleichbare Reduktion der Ammoniakemissionen bei der Ausbringung bewirkt werden kann, wenn die Gülle soweit mit Wasser verdünnt wurde, dass ihr TS-Gehalt nicht höher als 4,6 % liegt. Details zum Projekt AlterMin sind unter https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/241105_mit_klammer__nh3-ts-wert-für-verdünnung_herleitung_bj.pdf nachzulesen.
Die Frage ist nun, wie sich die „4,6-%-TS-Regel“ in der Praxis umsetzen lässt. Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass die neue Ausnahmeregel ausschließlich für 100-prozentige Rindergülle gilt und nicht für Gärreste aus Biogasanlagen, Mischgüllen, et cetera. Darüber hinaus muss der TS-Gehalt von 4,6 % durch eine Verdünnung mit Wasser erreicht werden. Die Anwendung der Separationstechnik ist dafür nicht zulässig, da beim Separieren der für die Emissionen verantwortliche Ammoniumstickstoff überwiegend in der flüssigen Phase verbleibt, so dass hier trotz geringem TS-Gehalt mit dem Breitverteiler keine Emissionsminderung möglich ist – an der bodennahen Ausbringtechnik führt bei separierter Gülle also auch weiterhin kein Weg vorbei.
Um die Ausnahmeregel für den eigenen Betrieb nutzen zu können, ist also Wasser erforderlich und hier können schnell enorme Mengen notwendig sein. Um beispielsweise bei Rindergülle mit einem ursprünglichen TS-Gehalt von 9 % auf die erforderlichen 4,6 % zu kommen, muss die Gülle 1:1 mit Wasser verdünnt werden. Fallen in einem Betrieb beispielsweise jährlich 1.000 m³ Gülle an, werden ebenso 1.000 m³ Wasser benötigt, um den für die Breitverteilung erforderlichen TS-Gehalt zu erreichen! Selbst wenn von einem ursprünglichen TS-Gehalt von 7 %, ein Wert, den Güllen in Bayern durchschnittlich aufweisen, ausgegangen wird, ist noch eine Verdünnung Gülle/Wasser von 2:1 erforderlich, so dass immerhin noch 500 m³ benötigt werden. Hier stellt sich unwillkürlich die Frage, woher diese doch beachtlichen Wassermengen genommen werden sollen. Vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg heißt es dazu zunächst: „Der Bezug des notwendigen Wassers muss plausibel durch die landwirtschaftlichen Betriebe nachgewiesen werden.“ Eine Entnahme von Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern schließen eigentlich alle drei Bundesländer aus, respektive verweisen auf zu klärende wasserrechtliche Fragen. Baden-Württemberg bringt „die Nutzung von der Kommune bereitgestelltem Wasser“ ins Spiel. Damit ist dann wohl Trinkwasser gemeint und das sollte unserer Meinung nach keinesfalls für die Verdünnung von Rindergülle im großen Stil genutzt werden, schließlich handelt es sich dabei um ein Lebensmittel das mancherorts bereits (zeitweilig) knapp wird! Die Landwirtschaftskammer NRW merkt zu diesem Punkt an, dass es sich bei dem für die Verdünnung verwendeten Wasser „um »reines« Wasser handeln“ muss und führt weiter aus: „Es darf zum Beispiel kein Silagesickersaft sein. Definitionsgemäß würde es sich bei einer solchen Mischung dann nicht mehr um Rindergülle handeln.“ Bleibt als einzige Alternative Regenwasser. Doch das muss natürlich zunächst aufgefangen und gelagert werden. Wer nicht über ausreichend große Dach- oder sonstige geeignete Flächen verfügt, wird also zusätzliche Auffangflächen schaffen müssen. Im Hinterkopf behalten sollte man dazu die Anmerkungen aus NRW bezüglich Silagesickersaft, so dass vorhandene Fahrsiloflächen zum Auffangen des Regenwassers eigentlich ausscheiden. Ist das Regenwasser gesammelt, muss es auch gelagert werden. Wer die Verdünnung kontinuierlich vornimmt, benötigt ein ausreichend groß dimensioniertes Güllelager. Ist das nicht vorhanden – das dürfte bei den meisten Betrieben der Fall sein, die Probleme mit dicker Gülle haben –, muss das Wasser in einer Zisterne vorgehalten werden, die gegebenenfalls erst errichtet werden muss. Sowohl Auffangflächen als auch Güllelager respektive Zisterne müssen natürlich so ausgelegt sein, dass auch in längeren Perioden ohne (nennenswerte) Niederschläge, die Gülle ausreichend verdünnt werden kann. Insgesamt können hier also erhebliche Kosten entstehen, um den Betrieb für die „4,6-%-TS-Regel“ fit zu machen.
Ist die Wasserfrage geklärt, gilt es, Gülle und Wasser so zu vermischen, dass der maximale TS-Gehalt von 4,6 % sichergestellt ist – vom ersten bis zum letzten Fass. Je nach betrieblicher Situation bieten sich mehrere Möglichkeiten an, die Beimengung durchzuführen. Verfügt das Güllelager über eine ausreichende Kapazität, kann das Wasser (kontinuierlich) der Gülle zugegeben werden. Zu beachten ist hier, dass bei einem geringeren TS-Gehalt der Gülle die Schwimmschicht weniger stark ausgebildet wird. Das kann zu erhöhten Ammoniak-Emissionen bereits im Lager führen. Ein zu häufiges Aufrühren (Homogenisieren) der verdünnten Gülle sollte aus gleichem Grund unterbleiben, sonst besteht die Gefahr, dass die reduzierten Emissionen bei der Ausbringung durch erhöhte bei der Lagerung erkauft werden. Ein diesbezüglicher Hinweis findet sich auch auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW (nachzulesen unter https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/gruenland-bodennah.htm). Hier sollte man sich also auf das obligatorische Homogenisieren vor der Ausbringung konzentrieren, um einen gleichbleibenden TS-Gehalt zu erreichen. Grundsätzlich gilt natürlich, dass bei einer Verdünnung direkt im Güllelager stets eine viel größere Menge aufgerührt werden muss. Mit erhöhten Kosten für Diesel oder Strom (je nach eingesetzter Technik) ist also in jedem Fall zu rechnen. Wer über eine Vorgrube verfügt, kann diese zum Mischen von Gülle und Wasser nutzen und damit dieses Problem etwas abmildern. Homogenisiert werden muss dann allerdings gegebenenfalls sowohl im Güllelager und in jedem Fall in der Vorgrube, aber zumindest die erhöhte Ausgasung – die ja auch Nährstoffverluste bedeutet – durch die geringer ausgebildete Schwimmschicht im Lager kann so vermieden werden. Als letzte Variante bietet sich die Wasserbeimengung direkt im Ausbringfass an, wobei sich das bei Vakuumfässern schwierig gestalten wird. Beim Mischen im Fass werden Wasser und Gülle entweder gleichzeitig über separate Leitungen in das Fass gefüllt oder absätzig nacheinander. Die LfL empfiehlt beim absätzigen Verfahren zuerst das Wasser in das Fass zu geben und dann die Gülle, um eine bessere Homogenisierung zu erreichen. Es gilt jedoch, dass unabhängig davon, wie Gülle und Wasser in das Ausbringfass gelangen, in jedem Fall die Mischung im Fass homogenisiert werden muss. Auch hier ergeben sich also zusätzliche Treibstoff-Kosten.
Eine separate Dokumentation wie und wann die Verdünnung der Gülle vorgenommen wurde, ist in Bayern nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine Laboranalyse, die den TS-Gehalt nachweist. Es wird jedoch empfohlen, Proben der Rohgülle zu ziehen und zu untersuchen, um die benötigte Wassermenge zu ermitteln. Alternativ können auch die entsprechenden EDV-Programme der LfL verwendet werden, um die Werte näherungsweise zu ermitteln und die Wassermenge zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Nutzung der GülleApp Bayern nicht erforderlich ist, um gemäß Ausnahmeregel Gülle auszubringen! Auch in NRW gibt es keine zusätzliche Dokumentation, vielmehr heißt es: „Maßgeblich für die Ausnahme ist lediglich die Einhaltung des TS-Gehaltes bei der Aufbringung, das heißt im Zweifelsfall der TS-Gehalt im Fass. Vor der Aufbringung muss unabhängig von der Ausnahmeregelung der Nährstoffgehalt für N und P nach DüV bekannt sein. Innerhalb von 14 Tagen ist die Aufbringung nach den bekannten Regelungen nach DüV aufzuzeichnen.“ Nicht ganz so einfach ist es in Baden-Württemberg. Von dort teilt man uns mit: „Die Einhaltung des TM-Gehalts muss jederzeit nachgewiesen werden können. Hierfür sind zwei Laborproben je Kalenderjahr in Verbindung mit einer nachvollziehbaren und vollständigen Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Der Wert einer Kontrollprobe darf den vorgegebenen TM-Gehalt von 4,6 Prozent nicht überschreiten. Der Bezug des notwendigen Wassers muss plausibel nachgewiesen werden.“
Wer die Ausnahmeregel nutzen möchte, muss in allen drei Bundesländern mit Kontrollen, ob die Obergrenze beim TS-Gehalt eingehalten wird, rechnen. In Baden-Württemberg erfolgt im Rahmen der jährlichen Fachrechtskontrollen auch die Prüfung der Ergebnisse der Laborproben der verdünnten Rindergülle. In Bayern wird der TS-Gehalt während der Ausbringung (Probenentnahme aus dem Fass) geprüft. Ebenfalls erfolgt dabei eine Prüfung, ob tatsächlich reine Rindergülle ausgebracht wird. Auch in NRW ist eine „Vor-Ort-Kontrolle während der Aufbringung“ vorgesehen. Die Landwirtschaftskammer NRW führt dazu weiter aus: „Wenn der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin durch Erläuterung glaubhaft darstellt, wie die Rindergülle auf einen TS-Gehalt von unter 4,6% TS gebracht wurde, wird die Kontrolle schnell und effizient für alle Beteiligten erledigt sein. Sind die Darstellungen nicht nachvollziehbar oder stimmen nicht mit den Gegebenheiten vor Ort überein, ist eine tiefergehende Prüfung zu erwarten.“ Tiefer gehende Kontrollen wird es in NRW auch geben, wenn ein ausreichender Verdacht besteht, dass es sich nicht um Rindergülle handelt.
Wichtig ist folgendes festzuhalten: Wer sich mit einem zu hohen TS-Gehalt oder mit einer anderen als Rindergülle bei der Breitverteilung erwischen läßt, bringt den organischen Dünger mit einer nicht zulässigen Ausbringtechnik aus und verstößt damit gegen die DüV. Das kann gegebenenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen. Um bei Nutzung der „4,6-%-TS-Regel“ auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, bei der Verdünnung mit dem Wasser nicht zu sparsam zu sein und über eine (freiwillige) Laboranalyse den TS-Gehalt nach der Verdünnung bestimmen zu lassen, um bei Kontrollen keine bösen Überraschungen zu erleben. Auch raten wir dringend, sich vorab bei den jeweils zuständigen Stellen genauestens über die Ausnahmeregelung zu Informieren und gegebenenfalls zusätzlich juristischen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden.
Im Leben gibt es bekanntlich nichts umsonst und das gilt auch für die Gülleausbringung mit Breitverteiler gemäß der neuen Ausnahmeregel. Da ja eine erheblich größere Menge an Gülle-Wasser-Gemisch ausgebracht werden muss, als dies bei unverdünnter Gülle der Fall wäre, können hier unerwartet zusätzliche Kosten entstehen. Betrachtet man die Maschinenring-Verrechnungssätze (hier: Maschinenring Traunstein) für die organische Düngung, um die Kosten für die Ausbringung mit Breitverteiler mit jener mit Schleppschuhverteiler zu vergleichen, wird schnell klar, dass die Breitverteilung hier keine nennenswerten Vorteile bringt: Für ein Vakuumfass mit Breitverteiler werden 1,00 €/m³ angesetzt, für einen Pumptankwagen 1,20 €/m³ und für ein Güllefass mit Schleppschuhverteiler 2,10 bis 2,40 €/m³. Bei einem Mischungsverhältnis von 1:1 muss die doppelte Menge ausgebracht werden, die unterschiedlichen Verfahren liegen hier dann etwa gleich auf. Bei geringerer Wasserbeimengung ist die einfachere Technik natürlich zunächst im Vorteil. Aber: Zu den Kosten für das Güllefass kommen immer auch die Kosten für Traktor, Diesel und Arbeitszeit hinzu und die fallen bei verdünnter Gülle durch die größere auszubringende Gesamtmenge immer höher aus. Wer mit der Breitverteilung liebäugelt, sollte also genau kalkulieren, um hier nicht einem Trugschluss zu erliegen. Nicht unterschätzt werden darf neben den reinen Kosten auch der Faktor Arbeitszeit. Die Zeitfenster für die Gülleausbringung sind ohnehin schon knapp, hier noch zusätzliche Gülle-Fuhren unterzubringen, könnte kompliziert werden. Ob das insbesondere in Familienbetrieben überhaupt möglich ist, schein zumindest fraglich. Hinzu kommt, dass gerade ältere Güllewagen oftmals eher kleinere Tankvolumina aufweisen, die kapazitätsbegrenzend wirken. Möglicherweise können deshalb gerade die Betriebe, für die die neue Ausnahmeregel geschaffen wurde, diese nicht oder nur schwer nutzen.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden: Viele Maschinenringe, Lohnunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe haben bereits in den zurückliegenden Jahren in moderne Ausbringtechnik investiert und neue Güllefässer mit Schleppschuhverteiler angeschafft oder bestehende entsprechend nachgerüstet. Damit bringen sie auf Grünland Gülle deutlich umweltverträglicher aus, als mit dem Breitverteiler: Der Düngewert der Gülle wird durch die bodennahe Ausbringung besser genutzt, die Emissionen werden reduziert und nebenbei kann auch das Image der Landwirtschaft verbessert werden (Stichwort Geruchsbelästigung). Das Problem der Streifenbildung bei dicker Gülle ist bereits technisch gelöst. All dessen ungeachtet gibt es nun die Ausnahmeregel, die weiterhin eine Breitverteilung von Rindergülle mit maximal 4,6 % TS-Gehalt auf Grünland erlaubt. Wir halten dies jedoch für eine salomonische Lösung, die vermutlich niemanden wirklich zufriedenstellen wird, ist sie doch mit einem erheblichen Aufwand und gegebenenfalls auch zusätzlichen Kosten verbunden. Treffender als die Landwirtschaftskammer NRW hätten wir das Schlusswort deshalb nicht formulieren können: „Aufgrund des bei Rindergülle oft erforderlichen Verdünnungsbedarfs von etwa 1:1 ist die Praktikabilität nur für sehr wenige Betriebe überhaupt gegeben.“
Autor: Klaus Esterer
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