Dieses Pflichtangebot resultiert aus der am 9. Mai 2006 bekannt gegebenen Wandlung von Genussscheinen von SDF an der DEUTZ AG, die SDF bereits im Jahr 2003 erworben hatte. SDF hatte in einer Pressemitteilung am 10. Mai bekannt gegeben, dass durch diese Wandlung von Genussscheinen und zusätzlichen Wandelanleihen der Aktienanteil von SDF an DEUTZ von 28,2 Prozent auf 36,2 Prozent auf voll verwässerter Basis gestiegen ist. Da durch diese Transaktion der gesetzliche definierte Schwellenwert von 30 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft überschritten wurde, ist SDF nach den Bestimmungen des WpÜG verpflichtet, allen Aktionären der DEUTZ AG ein Übernahmeangebot zum Erwerb der Aktien zu unterbreiten.
Die BaFin hat grundsätzlich zehn Werktage Zeit, die Angebotsunterlage zu prüfen.
Der Angebotspreis für die Aktien der DEUTZ AG, der der BaFin vorgelegt wird, entspricht dem von der BaFin festgestellten und veröffentlichten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der DEUTZ-Aktie in den letzten drei Monaten vor Veröffentlichung der WpÜG-Mitteilung vom 9. Mai 2006 und damit dem gesetzlichen Mindestpreis von EUR 6,12 pro DEUTZ-Aktie.