Der LandBauTechnik-Bundesverband (LBT), der Deutsche Bauernverband (DBV), der Bundesverband der Maschinenringe (BMR), der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und die Landtechnik-Händler- und -Herstellerverbände wie der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) sowie der VDMA unterstützen Regierungsentwurf zur Mautbefreiung der Land- und Forstwirtschaft, fordern aber klare Anwendungspraxis und den Erhalt bisheriger Ausnahmen.
„Wir begrüßen den Vorstoß der Bundesregierung, die nun Bewegung in die Sachen Maut bringt“, sagt Ulf Kopplin, Präsident des LandBauTechnik-Bundesverbands (LBT), „die Höchstgeschwindigkeit bei der Bemessung auf 60 km/h hochzusetzen ist nicht nur wichtig, sondern richtig.“ Denn, nach dem von der Bundesregierung aktuell in den Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzesvorschlag zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG), sollen sämtliche land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge bis 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit ab 1. Januar von der Maut ausgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Beförderungen, Fahrten mit Beladung oder Leerfahrten handelt.
Der Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Bedarfsgüter mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist in aller Regel nur eine untergeordnete Nebentätigkeit zur Landwirtschaft. Deswegen sehen die Landtechnikanwenderverbände es in einem gemeinsamen Positionspapier als folgerichtig an, wenn land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge (lof-Fahrzeuge) grundsätzlich von der Straßenmaut befreit sind. Weil lof-Fahrzeuge für das Feld und nicht für die Straße konzipiert sind, stellen sie auch keinen wirklichen Wettbewerb zum Transportgewerbe dar.
Die Verbände befürworten den Vorschlag der Bundesregierung, fordern aber eine klare Anwendungspraxis und machen dazu konkrete Vorschläge, die auch einen wichtigen Beitrag zu einer wettbewerbsneutralen Abgrenzung zum Transportgewerbe leisten. Gleichzeitig fordern die Verbände in ihrem gemeinsamen Positionspapier den Deutschen Bundestag auf, dass lof-Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h wie bisher unter bestimmten Voraussetzungen (in Anlehnung an GüKG) und festgelegten Bedingungen (Antrag, Registrierung) von der Maut freigestellt werden.
Das komplette Positionspapier von LBT, DBV, BMR, BLU, DRV und VDMA kann unter www.landbautechnik.de heruntergeladen werden.
Das wichtigste in Kürze:
Die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluss machte zur Mautbefreiung am 15. August 2018 folgenden Vorschlag: „Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h“.
Die eingangs erwähnten Verbände unterstützen den Vorschlag der Bundesregierung vom Grundsatz her, sprechen sich aber für eine klare Anwendungspraxis aus. Deswegen sind lof-Fahrzeuge sowie die damit verbundenen Transporte auch aus Kontrollgründen heraus eindeutig zu definieren. Der von der Bundesregierung gewählte Begriff für „lof-Zwecke“ eigne sich als unbestimmter Rechtsbegriff dafür jedenfalls nicht.
DBV, BLU, BMR, DRV, LBT und VDMA schlagen daher folgende Fassung für § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 BFStrMG vor:
„Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h bei der Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie damit verbundene Leerfahrten.“
Die Begründung der Verbände zu dieser Korrektor lautet:
„Bei der Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“ ist klar umrissen, gegenüber dem unbestimmten Rechtsbegriff „lof-Zwecke“ leichter kontrollierbar und unterstützt damit das Ziel einer einfachen und einheitlichen Anwendungspraxis. Unter „Beförderung“ fallen Ladungsfahrten, Leerfahrten, Solofahrten der Zugmaschinen oder Fahrten mit Arbeitsgeräten. Eine klare und einfache Definition von lof-Fahrzeugen enthält die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV): lof-Zugmaschine Ackerschlepper, lof-Zugmaschine Geräteträger, lof-Sattelzugmaschine, Sonderfahrzeuge mit lof-Zweckbindung.
Mit Bezugnahme auf die bestehende Regelung fordern DBV, BLU, BMR, DRV, LandBau-Technik-Bundesverband und VDMA darüber hinaus, Fahrzeuge mit einer bbH von über 60 km/h wie bisher unter bestimmten Voraussetzungen (in Anlehnung an GüKG § 2 Absatz 1 Nummer 7 und unter Einbeziehung von Leerfahrten) und festgelegten Bedingungen (Antrag, Registrierung) von der Maut freizustellen.
Veröffentlicht von: Magdalena Esterer, Klaus Esterer